Die EFSA veröffentlichte in den letzten Monaten zahlreiche negative Bewertungen von Zulassungsanträgen für neuartige Lebensmittel. Aus diesen können teilweise für zukünftige Anträge Schlüsse gezogen werden, welche Fallstricke im Rahmen der Antragstellung vermieden werden können.

Abgesehen davon sollte allerdings vom Lebensmittelunternehmer vor jeglicher Antragstellung stets die Frage geklärt werden, ob das Lebensmittel gemäß den rechtlichen Vorgaben der VO 2015/2283 überhaupt als neuartig eingestuft werden kann. Denn weder wird bei der EU-Kommission im Rahmen der Validierung der Anträge noch bei der EFSA vor der Bearbeitung der Antragsunterlagen dieser Rechtscheck vorgenommen.

Der vollständige Artikel ist erhältlich in der DLR 03/22.

Die EFSA veröffentlichte in den letzten Monaten zahlreiche negative Bewertungen von Zulassungsanträgen für neuartige Lebensmittel. Aus diesen können teilweise für zukünftige Anträge Schlüsse gezogen werden, welche Fallstricke im Rahmen der Antragstellung vermieden werden können.

Abgesehen davon sollte allerdings vom Lebensmittelunternehmer vor jeglicher Antragstellung stets die Frage geklärt werden, ob das Lebensmittel gemäß den rechtlichen Vorgaben der VO 2015/2283 überhaupt als neuartig eingestuft werden kann. Denn weder wird bei der EU-Kommission im Rahmen der Validierung der Anträge noch bei der EFSA vor der Bearbeitung der Antragsunterlagen dieser Rechtscheck vorgenommen.

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