Die EU-Kommission lässt im November zwei weitere humane Milcholigosaccharide (HMOs) als neuartige Lebensmittel zu:

  • 3-Fucosyllactose aus einem abgeleiteten Stamm von Escherichia coli K-12 DH1
  • 6′-Sialyllactose-Natriumsalz aus einem abgeleiteten Stamm von Escherichia coli W (ATCC 9637)

Die neuartigen Lebensmittel dürfen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung ausschließlich vom Antragsteller in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält eine Zulassung für dieses neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die gemäß Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung vom Antragsteller.

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln im Speziellen muss bei beiden Zutaten mit dem Hinweis versehen sein, dass sie

  • nicht von Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten und
  • nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag andere Lebensmittel verzehrt werden, die die entsprechende Zutat enthalten.

Weitere Details, u.a. alle zugelassenen Lebensmittelkategorien, Höchstgehalte und Spezifikationen, finden sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2210 (3-Fucosyllactose) bzw. in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2215 (6′-Sialyllactose-Natriumsalz).

Die EU-Kommission lässt im November zwei weitere humane Milcholigosaccharide (HMOs) als neuartige Lebensmittel zu:

  • 3-Fucosyllactose aus einem abgeleiteten Stamm von Escherichia coli K-12 DH1
  • 6′-Sialyllactose-Natriumsalz aus einem abgeleiteten Stamm von Escherichia coli W (ATCC 9637)

Die neuartigen Lebensmittel dürfen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung ausschließlich vom Antragsteller in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält eine Zulassung für dieses neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die gemäß Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung vom Antragsteller.

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln im Speziellen muss bei beiden Zutaten mit dem Hinweis versehen sein, dass sie

  • nicht von Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten und
  • nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag andere Lebensmittel verzehrt werden, die die entsprechende Zutat enthalten.

Weitere Details, u.a. alle zugelassenen Lebensmittelkategorien, Höchstgehalte und Spezifikationen, finden sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2210 (3-Fucosyllactose) bzw. in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2215 (6′-Sialyllactose-Natriumsalz).

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