Die in der delegierten Verordnung für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung (VO 2016/127) sowie in der delegierten Verordnung für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (VO 2016/128) geregelten Lebensmittel dürfen bereits vor

den jeweils genannten Geltungsdaten der delegierten Verordnungen nach den neuen Vorschriften in diesen Verordnungen in Verkehr gebracht werden.

Dies stellt die EU Kommission klar, wie aus einem Schreiben des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hervorgeht.

Nicht zulässig sei jedoch, Lebensmittel in Verkehr zu bringen, die teilweise dem bisher geltenden Recht und teilweise den neuen Vorschriften in den delegierten Verordnungen entsprechen.

Die in der delegierten Verordnung für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung (VO 2016/127) sowie in der delegierten Verordnung für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (VO 2016/128) geregelten Lebensmittel dürfen bereits vor

den jeweils genannten Geltungsdaten der delegierten Verordnungen nach den neuen Vorschriften in diesen Verordnungen in Verkehr gebracht werden.

Dies stellt die EU Kommission klar, wie aus einem Schreiben des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hervorgeht.

Nicht zulässig sei jedoch, Lebensmittel in Verkehr zu bringen, die teilweise dem bisher geltenden Recht und teilweise den neuen Vorschriften in den delegierten Verordnungen entsprechen.

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