Die EU Kommission lässt im Januar 2023 weitere Insekten-Produkte als neuartige Lebensmittel zu:

  • teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) und
  • Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer) in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form.

Für beide Zulassungen gilt, dass für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung nur der Antragsteller das neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen darf, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung des Antragstellers.

Die Kennzeichnung für beide Produkte muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste einen Hinweis enthalten, dass diese Zutat bei Verbrauchern, die bekanntermaßen gegen Krebs- und Weichtiere (Hausgrille) bzw. nur Krebstiere (Getreideschimmelkäfer) und Erzeugnisse daraus sowie gegen Hausstaubmilben allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen kann.

Für die Larven des Getreideschimmelkäfers gilt ferner, dass die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, mit dem Hinweis versehen sein muss, dass solche Nahrungsergänzungsmittel nicht von Personen unter 18 Jahren verzehrt werden sollten.

Weitere Details, wie die spezifizierten Lebensmittelkategorien, Höchstgehalte und Spezifikationen, finden sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/5 (Hausgrille) bzw. der Durchführungsverordnung (EU) 2023/58 (Getreideschimmelkäfer).

Die EU Kommission lässt im Januar 2023 weitere Insekten-Produkte als neuartige Lebensmittel zu:

  • teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) und
  • Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer) in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form.

Für beide Zulassungen gilt, dass für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung nur der Antragsteller das neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen darf, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung des Antragstellers.

Die Kennzeichnung für beide Produkte muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste einen Hinweis enthalten, dass diese Zutat bei Verbrauchern, die bekanntermaßen gegen Krebs- und Weichtiere (Hausgrille) bzw. nur Krebstiere (Getreideschimmelkäfer) und Erzeugnisse daraus sowie gegen Hausstaubmilben allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen kann.

Für die Larven des Getreideschimmelkäfers gilt ferner, dass die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, mit dem Hinweis versehen sein muss, dass solche Nahrungsergänzungsmittel nicht von Personen unter 18 Jahren verzehrt werden sollten.

Weitere Details, wie die spezifizierten Lebensmittelkategorien, Höchstgehalte und Spezifikationen, finden sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/5 (Hausgrille) bzw. der Durchführungsverordnung (EU) 2023/58 (Getreideschimmelkäfer).

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